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Wer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebt oder geschieden und wiederverheiratet ist, darf gemäss Lehramt keine kirchliche Beauftragung erhalten. Foto: Unsplash

Entkopplung von Privatleben und Missio in Bern kein Thema

In Zürich führt ein Entzug der kirchlichen Beauftragung nicht mehr automatisch zur Kündigung durch die anstellende Behörde. Eine vergleichbare Regelung wird in Bern nicht diskutiert.

 

Das Privatleben von Seelsorgenden bleibt ein Kriterium für deren Anstellung in der Kirche. So lautet das Fazit einer so genannten «Standortbestimmung» der Schweizer Bischofskonferenz (SBK). Nach zweijähriger Diskussionsphase hatte sie diese Mitte November publiziert. 

Im Kanton Zürich hat sich gegen diese Regelung Widerstand formiert: Anfang Dezember hat die Synode der Katholischen Kirche im Kanton Zürich eine Änderung der Anstellungsordnung angenommen. Diese besagt, dass der Entzug der Missio durch den Bischof nicht mehr automatisch auch die Kündigung durch die anstellende Kirchgemeinde oder Körperschaft zur Folge hat. 

In Bern keine Vorstösse zum Thema

Auch im Kanton Bern gibt es Seelsorger:innen und Religionspädagog:innen, welche die lehramtliche Regelung zu spüren bekommen, wie das «pfarrblatt» im Februar berichtete. Dennoch hat sich die Berner Landeskirche «bisher mit diesem Thema nicht konkret auseinandergesetzt», antwortet Generalsekretärin Regula Furrer auf Nachfrage. Es gebe keine entsprechenden Vorstösse. Der Landeskirche seien in den letzten Jahren – konkret seit 2020, als die Landeskirche die Administration und Finanzierung der Anstellungen der Seelsorgenden vom Kanton Bern übernommen hat -  keine konkreten Fälle bekannt, in denen die Lebensführung einer Person den Entzug der Missio und damit eine kirchliche Anstellung verhindert habe.  

Eine Regelung wie Zürich sie nun einführen wird, wäre laut Furrer im Kanton Bern «nicht einfach umzusetzen». Das Landeskirchengesetz schreibe vor, dass als Seelsorgende nur Personen angestellt werden dürften, welche mit einer Missio des Bischofs von Basel ausgestattet seien. «Sollte ein solcher Fall mit Entzug der Missio eintreten, könnte die Person darum nicht länger als Seelsorger:in auf einer durch den Kanton finanzierten Stelle tätig sein. Ob eine Kirchgemeinde die Person auf eigene Kosten und in anderer Funktion trotzdem anstellen will, müsste diese selber entscheiden.» 

Anstellung ohne Missio

Dies gilt in gleicher Weise auch für Zürich. «Wenn der Bischof die Missio eines Seelsorgers oder einer Seelsorgerin aufgrund ihres Privatlebens entziehen würde, müsste die Kantonalkirche oder die Kirchgemeinde eine andere Form der Anstellung organisieren», sagte Simon Spenger, Kommunikationsbeauftragter der Katholischen Kirche im Kanton Zürich, im März im Interview mit dem «pfarrblatt». Es gebe viele Stellen, für die es keine Missio brauche. Bezüglich der Finanzierung macht sich Spengler keine Sorgen: «Eine so grosse Körperschaft wie Zürich müsste fähig sein, Lösungen zu finden, die sowohl für die Seelsorgerin oder den Seelsorger als auch für die Kirchgemeinde akzeptabel und finanziell tragbar sind.»

In Luzern wird das Vorgehen der Zürcher:innen immerhin diskutiert. Die Luzerner Synode hatte im Nachklang zur Publikation der Missbrauchsstudie 2023 eine Sonderkommission beauftragt, am Thema der Entkopplung von Missio und Privatleben dranzubleiben. Die Kommission «wird den genauen Wortlaut der Motion und der Anstellungsordnung studieren und diskutieren. Das weitere Vorgehen wird sie in der Folge definieren», sagt deren Präsident Thomas Scherer auf Nachfrage des «pfarrblatt».